Feyler Industrielackierung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend: AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Fa. Martin Feyler GmbH & Co. Industrielackierungen KG (folgend: Auftragnehmerin) und ihren Kunden.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Auftragnehmerin einen Auftrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen der Auftragnehmerin gelten nur, wenn und/oder soweit die Auftragnehmerin diese individualvertraglich mit dem Kunden festgelegt oder derartigen Abweichungen explizit schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Angebote, Aufträge

(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind nicht bindend, sondern lediglich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, der Auftragnehmerin ein Angebot auf den Abschluss eines Werkvertrags zu unterbreiten. Der Werkvertrag kommt durch die Bestellung des Kunden (Angebot) und die hierauf abgegebene Annahmeerklärung der Auftraggeberin hin zustande. Weicht die Annahmeerklärung von der Bestellung ab, so ist sie als neues freibleibendes Angebot der Auftragnehmerin an den Auftraggeber zu verstehen.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Durch Vornahme seiner Bestellung erklärt sich der Kunde mit der Geltung der vorliegenden AGB einverstanden und zwar auch für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(3) Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung so gilt vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen.

(4) Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer etwaigen Garantie sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird.

(5) Soweit der Auftragnehmer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen.

 

3. Vergütung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung.

(1) Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistung die vertraglich vereinbarte Vergütung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung zahlt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Die Vergütung versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen gesetzlichen Umsatz-/Mehrwertsteuer. Soweit sich der gesetzlich geregelte Steuersatz zwischen Vertragsabschluss und Rechnungslegung erhöht, hat der Auftraggeber die erhöhte Umsatzsteuer zu zahlen.

(3) In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

(4) In Ermangelung anderslautender Vereinbarungen ist die vertraglich vereinbarte Vergütung binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt entsprechend für Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betroffene Zahlung binnen der vereinbarten Skontofrist bei der Auftragnehmerin gutgeschrieben ist und sich der Auftraggeber nicht mit anderen Forderungen der Auftragnehmerin zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet.

(5) Der Auftraggeber kommt mit einer geschuldeten Leistung mit Ablauf der unter vorstehendem Absatz 4 in Verzug.

(6) Der Auftraggeber darf gegen Forderungen der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt entsprechend für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

(8) Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungspositionen zuzüglich der darauf entfallenden aufgelaufenen gesetzlichen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Rangfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

(9) Bei Verzug mit der Bezahlung der fälligen Rechnungsforderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt, ebenso wie die Geltendmachung von Nichterfüllungsschaden und Rücktritt vom Vertrag.

 

4. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang

(1) Soweit keine ausdrückliche Ausführungszeit vom Auftragnehmer zugesagt wurde, kann die vereinbarte Leistung frühestens 6 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Ausführungsfrist beginnt nicht vor Mitteilung und Zurverfügungstellung aller für die Auftragsdurchführung benötigter Informationen und ggf. Materialien durch den Auftraggeber.

(2) Angaben zu voraussichtlichen Ausführungsfristen durch die Auftraggeberin bei Vertragsschluss gelten nur als ungefähre Angaben und sind grundsätzlich nicht verbindlich, da sie auf Grundlage einer Prognose des störungsfreien Ablaufs erfolgen. Verbindlich sind derartige Angaben nur dann, wenn sie explizit zugesagt werden und ein sog. Fixgeschäft vereinbart wurde.

(3) Die Abnahme der Leistung der Auftragnehmerin erfolgt durch den Auftraggeber nach den dazu getroffenen Vereinbarungen. Sollten solche fehlen, so richtet sich die Abnahme nach den gesetzlich normierten Bestimmungen, § 640 BGB. Sollte der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung in Verzug geraten wird die Vergütung sofort fällig. Im Übrigen werden die gestellten Rechnungen mit Abnahme sofort fällig und zahlbar.

(4) Der Gefahrübergang bezüglich der von der Auftraggeberin an den Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen.

(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

 

5. Gewährleistung, Garantie, Gewährleistungsausschluss

(1) In Ermangelung individualvertraglicher Vereinbarungen, liefert und leistet die Auftraggeberin gemäß ihrer regulären Liefer- und Leistungsbeschreibung. Fehlt es an einer solchen für den Auftrag, so wird in mittlerer/durchschnittlicher Güte geleistet. Angaben von Herstellern oder Vorlieferanten der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit der Werkleistung, es sei denn die Auftragnehmerin hätte diese Angaben vertraglich fest zugesichert/bestätigt. Garantien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, unterliegt er hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB analog. Rügen haben schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin erhoben zu werden. Unabhängig hiervon sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sofern er Unternehmer ist, ausgeschlossen, wenn er offensichtliche Mängel nicht binnen 14 Tagen ab Abnahme schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin rügt. Bei einer Verletzung der Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. Leistung in Ansehung des betroffenen Umstands als genehmigt.

(3) Der Auftragnehmer leistet für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, wobei er grundsätzlich die Wahl hat zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neulieferung/-leistung. Der Auftraggeber hat einen direkten Anspruch auf Neulieferung/-leistung, wenn ihm die Beseitigung des Mangels aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist, in welcher der Auftragnehmerin einer der Art des Mangels angemessen Anzahl an Nacherfüllungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl, angemessene Vergütungsminderung oder Rückabwicklung des Vertrags (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und hierfür Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu fordern. Das Recht des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen bleibt grundsätzlich unberührt.

(4) Durch den Auftraggeber beigestellte Sachen zur Auftragsdurchführung (Oberflächenveredelung/Lackierung) durch die Auftragnehmerin werden von dieser nicht in Bezug auf Veredelungswürdigkeit und -geeignetheit geprüft. Diese Prüfung und Entscheidung muss der Auftraggeber alleine für sich vor Auftragserteilung vornehmen und treffen. Insoweit übernimmt die Auftragnehmerin grundsätzlich keine Haftung und Gewährleistung. Eine Gewährleistungsübernahme durch die Auftragnehmerin besteht nur dann, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung die Beschaffenheit der Oberfläche der beigestellten Sache vollumfänglich offenlegt und diese Beschaffenheit für die Dauer der Vertragsdurchführung sicherstellen kann und die Auftragnehmerin sich in Kenntnis der Offenlegung und Sicherstellung vertraglich zur Durchführung bereit erklärt. Die Offenlegung und Sicherstellung durch den Auftraggeber hat schriftlich bei Auftragserteilung zu erfolgen. Die Gewährleistung entfällt, wenn und soweit sich später herausstellt, dass die Offenlegung nicht vollumfänglich war in Bezug auf Mängel die auf die nicht offengelegte Beschaffenheit zurückzuführen sind. Auf eine Kenntnis des Auftraggebers kommt es nicht an, insoweit trägt der Auftraggeber das Risiko.

(5) Stellt die Auftragnehmerin im Rahmen der Durchführung des Auftrags fest, dass die Oberfläche der durch den Auftraggeber beigestellten Sache sich nicht für die Durchführung des Auftrags eignet, so wird sie den Auftraggeber umgehend hierüber informieren. Die bis dahin ausgeführten Arbeiten hat der Auftraggeber in jedem Fall zu vergüten. Etwaig anfallende Mehrkosten für die Rückgängigmachung der Oberflächenveredelung oder ähnliches hat der Auftraggeber zu zahlen. Hierzu ist ein Nachtrag zum geschlossenen Vertrag abzuschließen.

 

6. Haftung

In Fällen einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung leistet die Auftragnehmerin Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach folgender Maßgabe:

(1) Die Auftragnehmerin haftet auf Schadenersatz in voller Höhe, wenn der eingetretene Schaden auf von ihr zu vertretendem oder zurechenbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Bei Fehlen einer von der Auftragnehmerin zugesicherten oder garantierten Beschaffenheit, haftet die Auftragnehmerin lediglich in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die übernommene Garantie oder Zusicherung verhindert werden sollte. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Fehlen der garantierten bzw. zugesicherten Beschaffenheit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Im Falle schlicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet die Auftragnehmerin lediglich auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(4) Die vorstehenden Ziffern (2) und (3) gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Schäden, resultierend aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und/oder Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen und für diese im Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht erkennbar waren (bspw. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoffknappheit, Energiemangel, Betriebsstörungen, Brandschäden etc.) die Verfügbarkeit der auftragsgegenständlichen Lieferungen/Leistungen negativ beeinflussen, so dass die Auftragnehmerin aufgrund dieser Ereignisse, den Auftrag nicht erfüllen kann, ist die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und/oder im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht entbunden. Das vorstehende gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Auftrags für die Auftragnehmerin unwirtschaftlich werden lassen oder bei etwaigen Vorlieferanten der Auftragnehmerin vorliegen. Hält die Störung länger als drei Monate an, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten der Parteien ist der Sitz der Auftragnehmerin.

(2) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber ist, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, der allgemeine Gerichtsstand der Auftragnehmerin oder nach Wahl der Auftragnehmerin der Gerichtsstand des Auftraggebers.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungen des deutschen internationalen Privatrechts.

 

9. Vertragssprache

Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile von Klauseln nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: November 2014

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